Medienstadt Leipzig e. V. – Verein zur Förderung kultureller und wissenschaftlicher Projekte
Stand 16.7.2021
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Medienstadt Leipzig e. V.“. Er hat seinen Sitz in Leipzig.
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.
§2
Zweck und Ziel des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie Strukturentwicklungsprojekten auf den Gebieten der Digitalisierung, Medien und Telematik.
Diese Ziele sollen erreicht werden mittels Durchführung von Seminaren, Bildungsveranstaltungen, Fachtagungen und (Forschungs)projekten- Unterstützung der öffentlichen Bewusstseinsbildung durch gezielte Wissenschaftskommunikation zum Thema Internet und Digitalisierung.
Der Verein kann zur Erreichung seines Zweckes mit anderen Vereinen sowie mit anderen privaten oder öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten, soweit sie die Ziele des Vereins unterstützen. Dazu kann sich der Verein entsprechende Strukturen schaffen.
Zur Unterstützung der Außenwirkung des Vereins kann der Vorstand für einzelne Projekte oder Veranstaltungen Personen des öffentlichen Lebens eine Schirmherrschaft antragen, wobei diese Personen nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
§3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen, volljährigen Personen sowie juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.
Die Aufnahme ist schriftlich unter Verwendung des Beitrittsformulars zu beantragen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende.
Gegen ein Mitglied, welches das Interesse des Vereins schädigt oder sich eines groben Verstoßes gegen die Grundsätze des Vereins schuldig macht, ist durch den Vorstand ein Ordnungsverfahren durchzuführen, das mit dem Ausschluss enden kann. Der Ausschluss wird wirksam nach seiner Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§4
Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für eine Zeit von drei Jahren festgelegt und muss allen Mitgliedern mitgeteilt werden.
Ein höherer Beitrag für juristische Personen ist möglich. Ein Verzicht auf die Erhebung des Mitgliedbeitrages in Härtefällen ist möglich.
Mitglieder, die nach zweimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag in Verzug sind können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ein Widerspruch ist möglich. Wird Widerspruch eingelegt, entscheidet die Mitgliederversammlung über die weitere Mitgliedschaft.
§5
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisionskommission.
§6
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist durch den Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn besondere Gründe vorliegen oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder beschlussfähig. Erreicht die Mitgliederversammlung diese Quote nicht, ist der Vorstand berechtigt, schriftlich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der Mitglieder entscheidungsfähig ist.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der in der Versammlung erschienen Mitglieder erforderlich. Das Stimmrecht ist übertragbar jedoch auf 3 Stimmen pro Mitglied begrenzt.
Nach jeder Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme in die Protokolle.
§7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Schatzmeister und maximal drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist berechtigt, für die Vertretung des Vereins Vollmachten gemäß §§ 164ff. BGB zu erteilen. Der Vorsitzende ist von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft) befreit. Die Bankvollmacht haben der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Dieser Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der beschlussfähigen Versammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vor-stand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied als verdiente Person des öffentlichen Lebens zum Ehrenvorsitzenden wählen, wenn diese Person in besonderer Weise die Verwirklichung der Ziele des Vereins unterstützt. Ein Ehrenvorsitzender kann an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen und ist für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes nicht mitzuzählen. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Zeitraum, für den der Ehrenvorsitz gelten soll.
§8
Revisionskommission
Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit für die einzelnen Kandidaten gewählt. Sie besteht aus mindestens zwei, höchstens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Vorsitzenden; sie kann eine Rotation dieser Funktion verfügen.
Die Revisionskommission kontrolliert jährlich die Beschlüsse, Tätigkeit und Vermögensverwaltung des Vorstandes auf Übereinstimmung mit der Satzung und der anderen Vereinsdokumente sowie der Gesetzlichkeit. Sie hat das Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsvorgänge und kann die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen.
§9
Vereinsvermögen
Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, öffentliche Förderungen, private Zuwendungen, sowie Zuwendungen anderer Art.
Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigen.
Das Vereinsvermögen darf nur für die Ziele und Zwecke des Vereins in Übereinstimmung mit dieser Satzung verwendet werden.
§10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der beschlussfähigen Versammlung.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen für ökologische oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Empfänger des Vermögens wird von der Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, festgelegt.
§11
Satzung
Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden mit einer Mehrheit von ¾ der in der Versammlung erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt und bestätigt werden.
§12
Schriftform und Abstimmungsfähigkeit
Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische Dokumente sein.
Zu Mitgliederversammlungen werden elektronisch nach Absatz 1 oder postalisch zugestellte Stimmen von Mitgliedern wie Stimmen von anwesenden Mitgliedern gezählt. Nicht anwesende Mitglieder können vorab ihr Stimmrecht auf an der Versammlung teilnehmende Vereinsmitglieder schriftlich übertragen. Die Übertragung muss dem Vorstand und der Versammlung spätestens zu Beginn der Versammlung angezeigt werden. Virtuelle Mitgliederversammlungen sowie virtuelle Abstimmungsverfahren sind gültig.